{"id":23561,"date":"2020-07-14T20:45:37","date_gmt":"2020-07-14T20:45:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rightsdirect.com\/?post_type=blog_post&p=23561"},"modified":"2020-07-14T20:51:49","modified_gmt":"2020-07-14T20:51:49","slug":"weiterleiten-speichern-was-ist-urheberrechtlich-erlaubt-2","status":"publish","type":"blog_post","link":"https:\/\/www.rightsdirect.com\/de\/blog\/weiterleiten-speichern-was-ist-urheberrechtlich-erlaubt-2\/","title":{"rendered":"Irrt\u00fcmer beim Umgang mit digitalen Fachpublikationen – Folge 4"},"content":{"rendered":"
Begrenzte Nutzungsrechte bei Abonnements<\/strong><\/p>\n H\u00e4ufige Annahme:<\/em><\/p>\n Unser Unternehmen hat f\u00fcr alle wichtigen Magazine und Fachzeitschriften<\/p>\n Abonnements bei den betreffenden Verlagen abgeschlossen. Durch die Zahlung<\/p>\n des Abonnements sollte die Zeitverwertungsfrage doch geregelt sein und ich<\/p>\n kann Inhalte der Magazine und Fachzeitschriften vervielf\u00e4ltigen und weiterleiten.<\/p>\n Richtig ist:<\/em><\/p>\n Auch wenn Sie f\u00fcr ein Abonnement zahlen, gilt: Sie erwerben damit nur die jeweiligen<\/p>\n Exemplare des Mediums und die M\u00f6glichkeit, sie zu lesen. Die Vervielf\u00e4ltigung<\/p>\n und Verbreitung urheberrechtlich geschu\u0308tzten Materials sowie die Speicherung in<\/p>\n Datenbanken, Netzlaufwerken, Kollaborations-Tools u. \u00c4. ist in der Regel nur durch<\/p>\n eine zus\u00e4tzliche Lizenzierung erlaubt. Tun Sie es dennoch, verletzen Sie das geltende<\/p>\n Urheberrecht und die Rechteinhaber, also die Autoren und Verlage, erhalten nicht die<\/p>\n finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr die Verwertung ihrer Werke, die ihnen daf\u00fcr rechtlich zusteht.<\/p>\n Der Social-Media Irrtum<\/strong><\/p>\n H\u00e4ufige Annahme:<\/em><\/p>\n Bei vielen Artikeln, die ich online lese, habe ich die M\u00f6glichkeit, diese \u00fcber Facebook, Twitter oder Google+ zu teilen. Es sieht so aus, als w\u00fcrden die Inhalte zur freien Verf\u00fcgung stehen und die Nutzer werden dazu aufgefordert diese zu teilen. Da macht es<\/p>\n doch keinen Unterschied, wenn ich den gleichen Inhalt einfach per \u201ecopy & paste\u201c in eine E-Mail kopiere, auf meine Intranetseite stelle, einen Ausdruck und Kopien davon mache oder diese Inhalte in meinen Pr\u00e4sentationen verwende.<\/p>\n Richtig ist:<\/em><\/p>\n Inhalte in \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Webseiten unterliegen dem gleichen Urheberrecht<\/p>\n wie gedruckte Inhalte. Wenn Sie \u00fcber das Teilen eines Links hinaus mit den Inhalten<\/p>\n eines Artikels arbeiten wollen, ben\u00f6tigen Sie daf\u00fcr eine Erlaubnis oder eine Lizenz vom<\/p>\n Rechteinhaber. Die Aufforderung eines Verlags, zu dessen Eigenmarketingzwecken einen Link zu seinen Inhalten \u00fcber ein vom Verlag selbst freigegebenes Tool (wie beispielsweise Facebook Share) an andere weiterzugeben bedeutet nicht, dass Sie diese Inhalte auf jede nur erdenkliche Weise nutzen d\u00fcrfen. Die vom Verlag freigegebenen Tools wie beispielsweise Facebook oder Google+ sind in dessen Marketingstrategie eingebunden. Sie haben das Ziel Aufmerksamkeit auf Verlagsinhalte zu lenken, zus\u00e4tzliche Besucher auf die eigene Website zu locken und gleichzeitig die Kontrolle u\u0308ber die Verbreitung der Werke zu behalten.<\/p>\n