Einholung der Erlaubnis zur Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks

Das Urheberrecht schreibt vor, dass der Kauf eines Exemplars eines Werkes, wie z. B. eines Buches, einer wissenschaftlichen Zeitschrift, eines Magazins oder einer Zeitung, den Käufer:innen nicht das Recht gibt, dieses Werk urheberrechtlich zu nutzen (auch wenn es den Käufer:innen das Recht gibt, über das gekaufte Exemplar nach Belieben zu verfügen) – was bedeutet, dass das gekaufte Exemplar zwar gelesen oder anderweitig genossen und weiterverkauft, verschenkt oder vernichtet werden kann, das in dem Exemplar enthaltene Werk aber nicht vervielfältigt, öffentlich aufgeführt oder anderweitig im Rahmen des Urheberrechts genutzt werden darf.

Im Falle einer urheberrechtlich sensiblen Nutzung (z. B. einer Vervielfältigung für den geschäftlichen Gebrauch) kann in der Regel eine Genehmigung eingeholt werden:

  • direkt von Rechteinhaber:innen
  • von einer dritten Organisation, die von Rechteinhaber:innen ermächtigt wurde, die Erlaubnis in seinem Namen zu erteilen.

 In einigen Ländern ist diese Erlaubnis gesetzlich vorgeschrieben (eine „legale Lizenz“) und wird gegen eine bestimmte Zahlung erteilt.

Fairer Umgang und faire Nutzung

Während die meisten Länder die von ihnen geschaffenen Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts ausdrücklich nennen, haben das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in ihren jeweiligen Gesetzen weitreichende Ausnahmen geschaffen.

 Im Vereinigten Königreich und in vielen seiner ehemaligen Kolonien (einschließlich Irland, Kanada, Hongkong, Australien und Neuseeland) deckt der Grundsatz des „fairen Umgangs“ einen großen Bereich von Nutzungen ab, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die Kriterien dafür, was als „fair dealing“ gilt, sind in den Gesetzen dieser Länder aufgeführt, ohne dass jede einzelne Nutzungsmöglichkeit genannt wird. In den Vereinigten Staaten (und seit kurzem auch in Israel, Polen und möglicherweise einigen anderen Ländern) umfasst das Konzept der „fairen Nutzung“ bestimmte Nutzungen, bei denen insgesamt davon ausgegangen wird, dass sie die Rechte der Urheberrechtsinhaber:innen nicht ausreichend beeinträchtigen und/oder einem hinreichend wichtigen Ziel der öffentlichen Ordnung dienen, so dass sie ohne Genehmigung der Urheberrechtsinhaber:innen zulässig sind.  Die Faktoren, die ein Gericht zur Bestimmung der angemessenen Nutzung heranzieht, sind in den Gesetzen und der Rechtsprechung der einzelnen Länder festgelegt.

Informationsquellen zum Urheberrecht und zur Lizenzierung

Informieren Sie sich über Organisationen, die im Bereich des geistigen Eigentums und des Urheberrechts weltweit führend sind.

  • Europäische Kommission – Urheberrecht
  • Internationaler Verband der Organisationen für Vervielfältigungsrechte

WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum“

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